Behindertengerechte Toilette ist kein Muss

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Eine rollstuhlgerechte Toilette ist nicht immer ein Muss. Foto: x1klima, CC BY-ND 2.0

Ein Gastwirt ist nicht zwangsläufig verpflichtet, seine Lokalität mit behindertengerechte Toiletten auszustatten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger betreibt in Berlin-Spandau eine Gaststätte, die er von seinem Vorgänger im Jahr 2013 übernommen hat. Die Gaststätte wurde zuvor aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1975 betrieben.

Die Gästetoiletten befinden sich im Unterschoss und sind nur über eine Treppe erreichbar. Während die von Gastwirten zu erfüllenden Vorgaben bundeseinheitlich durch das Gaststättengesetz vorgegeben werden, dürfen die Länder nach einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten konkretisieren.

Das Bezirksamt Spandau von Berlin versagte dem Kläger im April 2015 die von ihm begehrte Gaststättenerlaubnis, weil die Voraussetzungen der landesrechtlichen Gaststättenverordnung nicht erfüllt seien. Danach müsste ab einer Schankraumfläche von 50 qm mindestens eine Toilettenanlage für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. Daran fehle es hier.

Die Klage hatte Erfolg. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete das Bezirksamt zur Erteilung der Genehmigung, weil der geltend gemachte Versagungsgrund nicht greife. Zwar sehe die landesrechtliche Gaststättenverordnung vor, dass ab einer Schank- und Speiseraumfläche von 50 qm mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste nutzbar sein müsse. Diese Vorgabe müsse aber hier außer Betracht bleiben, weil sie mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Einklang stehe.

Denn der Bundesgesetzgeber selbst habe im Gaststättengesetz spezielle Vorgaben zu den Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung von Gaststätten gemacht, die nur für Räumlichkeiten gälten, für die eine Baugenehmigung nach dem 1. November 2002 erteilt worden sei. Eine landesrechtliche Verordnung, die die Einzelheiten der für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räume regele, müsse sich daher im Rahmen der durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen halten. Sei dies – wie hier – nicht der Fall, könne sie keine Geltung beanspruchen.

Pm/AWS

 

 

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