Cannabis bald auf Kassenrezept erhältlich?

Eine Darreichungsform von Cannabis ist die Inhalation über einen Vaporizer. Bei der Vernebelung werden, anders als bei einem Joint, angeblich keine krebserregenden Stoffe erzeugt, und keiner der wertvollen Wirkstoffe geht verloren. Foto: privat
Eine Darreichungsform von Cannabis ist die Inhalation über einen Vaporizer. Bei der Vernebelung werden, anders als bei einem Joint, angeblich keine krebserregenden Stoffe erzeugt, und keiner der wertvollen Wirkstoffe geht verloren. Foto: privat

Am 6. April um 11 Uhr verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (3 C 10.14) über die rechtliche Zulässigkeit des Cannabis-Eigenanbaus von schwerkranken Patienten zum Zweck der Behandlung. Das teilte die „Kanzlei Menschen und Rechte“ aus Hamburg in einer Pressemeldung mit.

Derzeit dürfen mehr als 500 Menschen Cannabis aus der aufgrund einer Sondergenehmigung der Bundesopiumstelle aus der Apotheke beziehen. Allerdings können aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage Ärzte Cannabisblüten nicht verschreiben und die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten nicht.

Deswegen können die meisten der Inhaber einer Sondergenehmigung davon keinen Gebrauch machen: die monatlichen Kosten von (je nach Bedarf) 700 bis 2000 Euro für das Medizinalhanf aus der Apotheke übersteigen ihre finanziellen Möglichkeiten. Der erschwingliche Eigenanbau, der die Versorgung sicherstellen könnte, wird aber, so die Kanzlei, mit rechtlich fragwürdigen Argumenten, nicht genehmigt.

Da die beiden Vorinstanzen (VG Köln und OVG NRW) dem Kläger in den wesentlichen Punkten Recht gegeben haben, hat der Bundesminister für Gesundheit jetzt, nach langen Jahren der Auseinandersetzungen und wenige Monate vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein Gesetz auf den Weg gebracht, dass es erstmals ermöglichen soll, Patienten auch Cannabisblüten auf Kassenrezept zu verschreiben.

Die Kanlzei hält es dennoch für ausgesprochen wichtig, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Eigenanbau gibt. Derzeit ist nämlich keineswegs sicher, dass der Entwurf des Gesetzes tatsächlich so beschlossen wird, wie es Bundesminister Gröhe derzeit beabsichtigt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, aber auch die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft haben sich (anders als die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) bedauerlicherweise, trotz der therapeutischen Erfolge, die mit Medizinalhanf erzielt werden, gegen den Vorschlag gestellt, künftig Cannabisblüten auf Rezept zu Lasten der Krankenkassen verschreiben zu können. Auch dem GKV-Spitzenverband geht der Gesetzentwurf zu weit.

Aber selbst wenn der Entwurf Gesetz werden sollte, verbessert er die Lage des Klägers nicht unbedingt: Cannabis soll zumindest in der Anfangszeit nur bekommen, wer sich bereit erklärt an Begleitforschungsprogrammen teilzunehmen. Das möchte der Kläger aber nicht – zumal weder die Konzeption der Begleitforschung, noch deren datenschutzrechtliche Rahmenbestimmungen bekannt sind. Außerdem ist angesichts des erforderlichen Vorlaufs nicht zu erwarten, dass vor 2019 ausreichend Medizinalhanf aus deutschen Landen an die hiesigen Apotheken geliefert werden kann.

Angesichts der Tatsache, dass der erste Antrag des Klägers auf Genehmigung des Eigenanbaus von Cannabis bereits vor 16 Jahren gestellt wurde und auch der aktuelle Rechtsstreit sich seit neun Jahren hinzieht, erscheint die Grundsatzentscheidung für die Möglichkeit des Eigenanbaus von Cannabis für Patienten erforderlich – wenn nur so die medizinisch gebotene und von einem Arzt befürwortete Behandlung eines schwerkranken Patienten sichergestellt werden kann.

Sollten Patienten dann in Zukunft auf Basis des neuen, dann beschlossenen Gesetzes die Möglichkeit haben, ärztlich verordnetes Cannabis aus der Apotheke zu Lasten der Krankenkasse tatsächlich zu beziehen, ist der Eigenanbau nicht mehr erforderlich, so Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, Fachanwalt für Medizinrecht.

AWS/Pm

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