Krankenkasse muss Mobilitätstrainingskurs bezahlen

Foto: DRS Archiv
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Das Sozialgericht Oldenburg hat eine gesetzliche Krankenkasse zur Kostenübernahme eines Mobilitäts- und Rollstuhltrainingskurses für ein dreijähriges Kind verurteilt. Das Urteil verbessert die Position der teilnehmenden Familien gegenüber den Kostenträgern.

Rechtsanwalt Jörg Hackstein von der Kanzlei Hartmann hat die Familie im Prozess vertreten. Er fasst das Urteil so zusammen: „Das SG Oldenburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.08.2014 (S 6 KR 412/12) festgestellt, dass gesetzlich krankenversicherte Rollstuhlfahrer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Rollstuhlmobilitätskurs haben. Zum Hilfsmittelanspruch gehören nämlich nicht nur die Beschaffung des Hilfsmittels Rollstuhl selbst, sondern auch die Ausbildung in den Gebrauch des Hilfsmittels, wie es § 33 Abs. 1 S .4 SGB V bestimmt. Dabei bezieht sich der Anspruch auf Ausbildung im Gebrauch nicht nur auf das Kind, das den Rollstuhl nutzt, sondern auch auf Personen, mit deren Hilfe der Rollstuhlfahrer selbst in die Lage versetzt wird, den Rollstuhl zu nutzen. Folglich sind auch die Kosten für die Teilnahme der Eltern oder eines Elternteils davon umfasst.“

Hier finden Sie den vollständigen Beitrag aus dem Verbandsmagazin des DRS e.V.

Weitere Infos gibt es unter: www.rollikids.de und www.hartmann-rechtsanwaelte.de.

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