Mobilitätsnachteile ausgleichen, ohne Wenn und Aber

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Nach einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Benachteiligungsverbot fordert der Verein Mobil mit Behinderung (MMB) endlich einen adäquaten Umgang der Sozialbehörden mit Anträgen, die die Finanzierung eines behindertengerechten PKWs zum Gegenstand haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Oktober bestätigt, dass sich der Grundgesetzartikel 3 („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) nicht darin erschöpft, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr könne eine Behinderung auch dann vorliegen, wenn durch gesetzliche Regelungen die Lebenssituation eines behinderten Menschen gegenüber einer vergleichbaren Lebenssituation eines nichtbehinderten Menschen verschlechtert werde. Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten dürften Behinderten nicht vorenthalten werden, wenn sie Nichtbehinderten offenstünden.

„Es ist unzumutbar, dass mobilitätsbehinderte Menschen, die ohne ein bedarfsgerecht umgebautes, eigenes Auto nachweislich vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sind, jahrelang um ihre persönliche Mobilität mit Ämtern und vor Gerichten streiten müssen. Es liegen richtungsweisende Urteile vor, die in den Leistungsabteilungen endlich zur Kenntnis genommen werden müssen“, sagte Heinrich Buschmann, Vorsitzender des Vereins Mobil mit Behinderung. Bereits im März hatte das Sozialgericht Aurich ein Urteil zur Kraftfahrzeughilfe verkündet, das, ebenso wie ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom September 2012, aus Sicht des MMBs wegweisend war.

Danach müssten sich die für die Eingliederungshilfe zuständigen Ämter schon die Mühe machen, die reale Situation des Antragsstellenden anzuschauen, so Buschmann. Es könne nicht angehen, dass eine PKW-Finanzierung mit der Begründung abgelehnt werde, man solle die öffentlichen Verkehrsmittel nehmen, auch wenn das aus gesundheitlichen Gründen oder wegen örtlicher Gegebenheiten faktisch ausgeschlossen sei.

Aus seiner langjährigen Beratungsarbeit weiß der Verein um die Nöte behinderter Menschen, von A nach B zu kommen. Laut Mobil mit Behinderung kommt es immer wieder vor, dass pauschal nur die allernötigsten Fahrten mit einem Behindertenfahrdienst bewilligt werden. Besuche bei Freundinnen und Freunden oder der Familie, Sport, Theater, Kino, Konzerte sind so nicht drin. Und obwohl entsprechende Atteste und Nachweise erbracht werden, so der Verein weiter, wird mitunter das individuelle Behinderungsbild des Antragsstellenden ignoriert. Es werde, obwohl die Unmöglichkeit aktenkundig sei, auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gepocht und ein eigener PKW, der die persönliche Mobilität sicherstellen würde, verweigert. Dabei werde manchmal nicht einmal überprüft, ob das tatsächlich vorhandene lokale und regionale Angebot der Fahrdienstleister und des ÖPNV überhaupt ausreichend sei.

„Solche Bewilligungspraxen widersprechen der UN-Behindertenrechtskonvention, die deutsches Rechts ist. Die Sicherstellung der persönlichen Mobilität, um den persönlichen Kontakt mit anderen Menschen pflegen zu können, ist ein Menschenrecht, das über das geplante Bundesteilhabegesetz unmissverständlich verwirklicht werden und eiligst in den Sozialhilferichtlinien Eingang finden muss“, so Heinrich Buschmann.

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